810.100
GESG
CH-SH
Art. 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht
Institutionen des Gesundheitswesens
Art. 19 GesG · Bewilligungspflicht
1. Der Betrieb von Institutionen des Gesundheitswesens, welche bewilligungspflichtige Leistungen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes erbringen, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Als Institutionen gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.