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810.100 GESG CH-SH

Art. 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht

Institutionen des Gesundheitswesens
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Art. 19 GesG · Bewilligungspflicht

1. Der Betrieb von Institutionen des Gesundheitswesens, welche bewilligungspflichtige Leistungen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes erbringen, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements.

2. Als Institutionen gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.

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