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810.100 GESG CH-SH

Art. 18 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einschränkung der Heiltätigkeit

Gesundheitsberufe
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Art. 18 GesG · Einschränkung der Heiltätigkeit

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass die Behandlung bestimmter Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, bestimmten Berufsgruppen vorbehalten bleibt.

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