810.100
GESG
CH-SH
Art. 17 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verbot der Heiltätigkeit
Gesundheitsberufe
Art. 17 GesG · Verbot der Heiltätigkeit
1. Entsteht im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung, kann das zuständige Departement den tätigen Personen verbieten, diese Heiltätigkeiten auszuüben oder weiterhin im Gesundheitswesen tätig zu sein.
2. Verbote betreffend Heiltätigkeit können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz oder den darauf gestützten Ausführungsvorschriften von der Bewilligungspflicht befreit sind.
3. Verbote betreffend Heiltätigkeit können veröffentlicht werden.
4. Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Wahrnehmungen, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können, dem zuständigen Departement mitzuteilen.