810.100
GESG
CH-SH
Art. 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - Anzeigepflicht
Gesundheitsberufe
Art. 16 GesG · Anzeigepflicht
1. Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, haben aussergewöhnliche Vorkommnisse in ihrem Bereich im Gesundheitswesen umgehend dem zuständigen Departement zu melden.
2. Die Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle wird auf dem Verordnungsweg geregelt.
3. Vorbehalten bleiben weitere Anzeigen oder Meldungen aufgrund der Spezialgesetzgebung.