810.100
GESG
CH-SH
Art. 14 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufzeichnungen
Gesundheitsberufe
Art. 14 GesG · Aufzeichnungen
1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben über die Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen.
2. Die Aufzeichnungen geben insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3. Der Regierungsrat legt fest, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen.