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810.100 GESG CH-SH

Art. 14 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufzeichnungen

Gesundheitsberufe
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Art. 14 GesG · Aufzeichnungen

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben über die Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen.

2. Die Aufzeichnungen geben insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.

3. Der Regierungsrat legt fest, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen.

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