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810.100 GESG CH-SH

Art. 13 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufspflichten

Gesundheitsberufe
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Art. 13 GesG · Berufspflichten

1. Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, halten sich an folgende Berufspflichten

a) Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben

b) Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch regelmässige Fortbildung

c) Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten

d) Sie machen nur Werbung, die objektiv und weder irreführend noch aufdringlich ist

e) Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von eigenen finanziellen Vorteilen

f) Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften

g) Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe von Art. 24 dieses Gesetzes beim Notfalldienst mit

h) Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken ab oder erbringen eine andere gleichwertige Sicherheit

2. Vorbehalten sind weitere, nach der Bundesgesetzgebung auferlegte Berufspflichten.

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