810.100
GESG
CH-SH
Art. 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tätigkeit unter Aufsicht im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
Gesundheitsberufe
Art. 12 GesG · Tätigkeit unter Aufsicht im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
1. Die befristete Tätigkeit von Personen in Leistungsbereichen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes zum Zwecke der Aus-, Weiter- und Fortbildung und zum Sammeln von Praxiserfahrung ist im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine Person mit einer entsprechenden Berufszulassung gewährleistet und die nötige Infrastruktur vorhanden ist.
2. Anstellungen im Sinne von Abs. 1 bedürfen in der Regel keiner Bewilligung. Der Regierungsrat kann abweichende Bestimmungen erlassen und insbesondere Meldepflichten festlegen.