810.100
GESG
CH-SH
Art. 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - Eingeschränkte Bewilligung
Gesundheitsberufe
Art. 10 GesG · Eingeschränkte Bewilligung
1. Personen, die mehrere Jahre in einem bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf eigenverantwortlich tätig waren, können nach Aufgabe der Berufstätigkeit eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung beantragen. Diese berechtigt insbesondere zu folgenden Tätigkeiten im angestammten Bereich
a) Stellvertretung
b) unentgeltliche Behandlung von Angehörigen und nahestehenden Personen