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810.100 GESG CH-SH

Art. 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - Eingeschränkte Bewilligung

Gesundheitsberufe
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Art. 10 GesG · Eingeschränkte Bewilligung

1. Personen, die mehrere Jahre in einem bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf eigenverantwortlich tätig waren, können nach Aufgabe der Berufstätigkeit eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung beantragen. Diese berechtigt insbesondere zu folgenden Tätigkeiten im angestammten Bereich

a) Stellvertretung

b) unentgeltliche Behandlung von Angehörigen und nahestehenden Personen

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