810.100
GESG
CH-SH
Art. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GesG · Geltungsbereich und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege.
2. Es bezweckt, unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit, sowie der Würde, der Integrität und der Gleichheit der Menschen die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung.