Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 GESG CH-SH

Art. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 GesG · Geltungsbereich und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege.

2. Es bezweckt, unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit, sowie der Würde, der Integrität und der Gleichheit der Menschen die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung.

Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich und Zweck Art. 2 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →