Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
748.011 CH-SH

Kanton Schaffhausen 748.011

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Zuständige Instanz im Sinne von Art. 4, 8 Abs. 3 und 5, 25 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes sowie Art. 87 Abs. 3 der Luftfahrtverordnung ist das Baudepartement.

1. Zuständige Instanz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes.

2. ...

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates zum Luftfahrtgesetz vom 19. März 1951.

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