747.301
CH-SH
Art. 4 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
Art. 4 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
1. Die gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden.
2. Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen.