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747.301 CH-SH

Art. 3 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

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Art. 3 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

1. Für diese Arbeit hält die letztgenannte Regierung Rechnung, gibt den übrigen mitbeteiligten Behörden hievon von Zeit zu Zeit, wenn möglich alljährlich, von den Ergebnissen spezielle Kenntnis, auf Wunsch mit Abschriften der betreffenden Ausweisungen begleitet, und übernimmt selbst ein Dritteil der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weiteres Dritteil wird ihr jeweils beförderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden, ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau vergütet; und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in den letzten Jahren besorgt worden ist, so hat, soweit es noch nicht geschehen ist, Vergütung in gleicher Weise und nach demselben Massstabe zu erfolgen.

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