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747.301 CH-SH

Art. 2 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

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Art. 2 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

1. Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins, welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist, so erachten die sämtlichen benannten Regierungen die sachbezügliche Aufgabe als eine gemeinsame und eine möglichst einheitliche Vollziehung derselben als durch erhebliche sachliche Interessen geboten.

2. Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser Übereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausführungsarbeiten übernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hiefür nötige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig, dieselbe völlig nach Massgabe des eingangs erwähnten Vertrages jederzeit befriedigend und klaglos erstellen, unterhalten und dazu namentlich kräftige und leicht sichtbare Wiefen («Baaken») verwenden zu lassen.

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