Art. 1 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
Art. 1 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
1. Da diejenigen Strecken der vorerwähnten Gewässer, welche ein veränderliches Fahrwasser haben, von der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die betreffende Stromstrecke gelegen ist, durch Baaken («Wiefen») deutlich bezeichnet werden müssen, die grossherzogliche Regierung bis anhin die Abteilung des Rheinflusses, welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben sich hinzieht, sowie der dortseitigen Ufer des Untersees, weil zu ihrem Territorium gehörig, und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von Gottlieben bis gegen Ermatingen hin, welcher sich auf ihrem Gebiete befindet, vertragsgemäss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben, so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen.