Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.301 CH-SH

Art. 1 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen

1. Da diejenigen Strecken der vorerwähnten Gewässer, welche ein veränderliches Fahrwasser haben, von der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die betreffende Stromstrecke gelegen ist, durch Baaken («Wiefen») deutlich bezeichnet werden müssen, die grossherzogliche Regierung bis anhin die Abteilung des Rheinflusses, welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben sich hinzieht, sowie der dortseitigen Ufer des Untersees, weil zu ihrem Territorium gehörig, und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von Gottlieben bis gegen Ermatingen hin, welcher sich auf ihrem Gebiete befindet, vertragsgemäss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben, so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen.

Kanton Schaffhausen 747.301 Art. 2 Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →