§ 9 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) - Schlussbestimmungen
§ 9 Schifffahrtsverordnung · Schlussbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 24. Mai 1937
b) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem Rhein vom 24. Juni 1963
c) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaffhausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom 12. Oktober 1971
d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937
e) die Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung von Segelbootführern auf dem Bodensee, Untersee und Rhein vom 7. Juli 1948