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747.201 CH-SH

§ 4 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) - Überwachung des Verkehrs

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§ 4 Schifffahrtsverordnung · Überwachung des Verkehrs

1. Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden.

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