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§ 9 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Sonderregelungen

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§ 9 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Sonderregelungen

1. Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert und die Regalgebühr entfällt.

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