Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
744.115 CH-SH

§ 8 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Regalgebühr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Regalgebühr

1. Für Bewilligungserteilungen, Bewilligungserneuerungen sowie Bewilligungsänderungen wegen Streckenerweiterung erhebt das Baudepartement eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 8.00 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.

2. Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

← § 7 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung Zuständigkeit § 9 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →