744.115
CH-SH
§ 8 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Regalgebühr
§ 8 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Regalgebühr
1. Für Bewilligungserteilungen, Bewilligungserneuerungen sowie Bewilligungsänderungen wegen Streckenerweiterung erhebt das Baudepartement eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 8.00 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.
2. Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.