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§ 6 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Verzicht

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§ 6 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Verzicht

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

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