744.115
CH-SH
§ 5 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Unterhalts- und Meldepflicht
§ 5 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Unterhalts- und Meldepflicht
1. Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2. Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.