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§ 5 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Unterhalts- und Meldepflicht

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§ 5 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Unterhalts- und Meldepflicht

1. Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.

2. Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.

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