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§ 4 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Fahrbetrieb

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§ 4 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Fahrbetrieb

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

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