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§ 3 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Gesuche

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§ 3 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Gesuche

1. Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement in dreifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

2. Die Gesuche haben zu enthalten

a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

b) Zweck der Fahrten

c) Angaben über die zu befördernden Personen

d) Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berechnung der Streckenlänge

e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden

f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden

g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme

h) gewünschte Bewilligungsdauer

i) eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind

j) Fahrplan und Tarif

k) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe

l) Angaben zur Art der Bewilligung

m) bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung

n) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Buchstabe a-k über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung

3. Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.

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