744.115
CH-SH
§ 2 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen
§ 2 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen
1. Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.