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§ 1 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Zuständigkeit

1. Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.

2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement zuständig.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung →

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