744.115
CH-SH
§ 1 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung · Zuständigkeit
1. Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement zuständig.