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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Strafbestimmung

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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.

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