741.100
CH-SH
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Strafbestimmung
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Strafbestimmung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.