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CH-SH
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Reklamen
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Reklamen
1. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Ohne Bewilligung sind erlaubt
a) Plakate an bewilligten Anschlagstellen
b) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m², wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nötigen Abstände eingehalten werden
2. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.
3. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde hat Gesuche für Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Behörde des Kantons zur Stellungnahme zu unterbreiten.