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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Verfahren

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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Verfahren

1. Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach Art. 14 des Strassengesetzes.

2. Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

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