741.100
CH-SH
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Verfahren
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Verfahren
1. Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach Art. 14 des Strassengesetzes.
2. Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.