Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr - Zuständigkeit: Gemeinden
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr · Zuständigkeit: Gemeinden
1. Die zuständige Gemeindebehörde
a) erteilt die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung) sowie für die intensive Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Rennveranstaltungen im Sinne von Art. 1
b) erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen
c) verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommunalem Interesse
d) ist für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse besorgt
2. Der Regierungsrat kann einer Gemeinde in weiteren Bereichen den Vollzug des Strassenverkehrsrechts auf ihrem Gebiet übertragen, namentlich die Befugnis, Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu treffen.