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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Dienstverhältnis

Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen
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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Dienstverhältnis

1. Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaffhausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

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