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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Verfahren

Zuständigkeit
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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Verfahren

1. Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.

3. Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen.

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