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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Sachliche Zuständigkeit: Kriminalpolizei

Zuständigkeit
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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Sachliche Zuständigkeit: Kriminalpolizei

1. Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.

2. Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3. Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.

4. Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AGVE.2019.14 · ag (Art. 5 Abs. 1 SKV)
Municipality's Right to Install Speed Camera Upheld
This provision was used to support the argument that traffic controls should focus on safety-relevant misconduct and danger spots, which justified the municipality's decision to install a traffic monitoring system.
460.2011.12 · bl (Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV)
Right-Turn Traffic Violation Upheld by Police Surveillance
Cited as the legal basis for road traffic controls focusing on safety-relevant behavior.