Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Sachliche Zuständigkeit: Verkehrspolizei
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Sachliche Zuständigkeit: Verkehrspolizei
1. Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge
b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen
c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse
d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons
e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons
f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen
g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stammkantons
2. Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.