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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Örtliche Zuständigkeit

Zuständigkeit
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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964.

2. Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB).

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