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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Grundsatz

Zuständigkeit
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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Grundsatz

1. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton bezeichnet.

2. Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhausen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.

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