741.013
N4
CH-SH
Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Inkrafttreten und Vertragsdauer
Schlussbestimmungen
Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft.
2. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
← Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen
Verantwortlichkeit der Polizei Schaffhausen
Art. 18 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen →