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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Betriebskosten

Kostenregelung
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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Betriebskosten

1. Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnittes.

2. Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenommen die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.

3. Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen gemäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Stammkantons fällig.

4. Die beiden Vetragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.

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