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Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen - Verantwortlichkeit der Polizei Schaffhausen

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Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen · Verantwortlichkeit der Polizei Schaffhausen

1. Auf dem zürcherischen Teilstück der N4 zwischen der Kantonsgrenze beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt, ausgeübt.

Verantwortlichkeit der Polizei Schaffhausen Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen →

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