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741.012 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

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§ 4 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

1. Die Gebühren können im Voraus eingezogen werden.

2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann eine Ermässigung der ordentlichen Gebühren gewähren, wenn der Aufwand zur Leistungserbringung durch besondere Umstände verringert wird. Dies gilt beispielsweise für

a) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Versicherungswechsel oder Adressänderung ab 20 Kontrollschilder

b) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Versicherungswechsel oder Adressänderung bei Wechselschilder

c) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Kontrollschilderabtretung ab drei Kontrollschilder

d) die Prüfung einer technischen Änderung gleichzeitig mit der periodischen Fahrzeugprüfung usw.

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