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§ 3 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

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§ 3 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

1. Mietwagenfirmen, die im Kalenderjahr mehr als 300 Fahrzeuge immatrikuliert haben, können für Fahrzeugausweise sowie für die Deponierung und den Wiederbezug von Kontrollschildern pauschale Gebühren nach Aufwand verrechnet werden.

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