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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) - Entfernung von Fahrzeugen

Ergänzende Bestimmungen
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§ 7 Kantonale Strassenverkehrsverordnung · Entfernung von Fahrzeugen

1. Die Polizei kann verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellte Fahrzeuge entfernen, sofern weder der Halter oder die Halterin noch der Führer oder die Führerin auffindbar sind oder sie der polizeilichen Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommen.

2. Die Entfernung ist dem Halter oder der Halterin sobald als möglich mitzuteilen.

3. Die Kosten für die Wegschaffung und Unterbringung sind vom Halter oder von der Halterin zu tragen.

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