741.011
CH-SH
§ 5f Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) - Zuständigkeit: Gemeinden
Verkehrsanordnungen - Signalisation und Reklamen
§ 5f Kantonale Strassenverkehrsverordnung · Zuständigkeit: Gemeinden
1. Der zuständigen Gemeindebehörde obliegt das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse.
2. In der Stadt Schaffhausen sind die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit Tiefbau Schaffhausen auch für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt zuständig.