§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) - Schaffhauser Polizei
§ 3 Kantonale Strassenverkehrsverordnung · Schaffhauser Polizei
1. Die Schaffhauser Polizei ist zuständig für
a) die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs
b) die Überwachung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
c) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen
d) die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse)
e) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG)
f) den Vollzug sämtlicher Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt
2. Im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit der Stadt Schaffhausen, der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und der Stadt Stein am Rhein sind auch die Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen, die Verwaltungspolizei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und die Stadtpolizei der Stadt Stein am Rhein zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig.