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740.110 CH-SH

Kanton Schaffhausen 740.110

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Für den Bau der S-Bahn Schaffhausen wird ein Rahmenkredit von Fr. 74'860'000.00 (Bund Fr. 15'320'000.00, Kanton Fr. 45'850'000.00 Franken, Gemeinden Fr. 13'690'000.00) bewilligt.

2. Der Kredit entspricht dem Projekt- und Preisstand vom Dezember 2009 und kann vom Regierungsrat um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöht werden.

3. Er reduziert sich um die Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.

1. Der Rahmenkredit wird auf folgende Verpflichtungskredite aufgeteilt (in Mio. Franken)

a) Elektrifizierung Schaffhausen-Erzingen (-Basel): 35.0 (Bund 4.51; Kanton 30.49)

b) Ausbau Bahnhof Schaffhausen: 9.7: (Bund 3.47; Kanton 3.12; Stadt Schaffhausen 3.12)

c) Ausbau Bahnhof Thayngen: 4.1 (Bund 0.77; Kanton 1.67; Gemeinde 1.67)

d) Neue Bahnhaltestelle Beringerfeld: 6.2 (Bund 1.39; Kanton 2.41; Gemeinde 2.41)

e) Wendegleis Jestetten: 3.4 (Bund 1.73; Kanton 1.67)

f) Neue Bahnstation Neuhausen Zentrum mit Lift: 10.6 (Bund 2.06; Kanton 4.28; Gemeinde 4.28)

g) Aufwertung Station Herblingen: 5.8 (Bund 1.39; Kanton 2.21; Stadt Schaffhausen 2.21)

2. Der Regierungsrat bewirtschaftet den Rahmenkredit.

3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Vereinbarungen mit den Bahnunternehmen oder den Gemeinden und dem Bund die Beiträge und deren Auszahlung zu regeln.

1. Für den Betrieb der S-Bahn Schaffhausen zwischen Jestetten und Schaffhausen wird nach Abzug der Gemeindebeiträge ein jährlicher Staatsbeitrag von Fr. 1'200'000.00 bewilligt.

2. Der Beitrag entspricht dem Projekt- und Preisstand vom Dezember 2010 und kann vom Regierungsrat um die ausgewiesene Teuerung erhöht werden.

3. Er reduziert sich um allfällige Beiträge Dritter.

1. Dieser Beschluss untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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