740.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur - Finanzierung
Art. 2 Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur · Finanzierung
1. Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen- oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise der einzelnen Etappen.
2. Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.