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Art. 2 Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur - Finanzierung

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Art. 2 Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur · Finanzierung

1. Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen- oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise der einzelnen Etappen.

2. Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.

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