734.001
CH-SH
§ 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
§ 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
1. Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.