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734.001 CH-SH

§ 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

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§ 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

1. Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.

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