734.001
CH-SH
Kanton Schaffhausen 734.001
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
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1. Der Gemeinderat wird als die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 kompetente ständige Behörde bezeichnet.
§ 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
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1. Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.
§ 3 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
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1. Die kantonale Landwirtschaftskommission ernennt im Voraus dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter.
§ 4 Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
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1. Publikation dieses Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt[2] und Mitteilung desselben an
a) das Eidgenössische Eisenbahndepartement
b) die Landwirtschaftskommission
c) die Gemeinderäte