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731.210 CH-SH

Art. 8 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend

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Art. 8 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend

1. Für die gegenwärtige Vereinbarung wird seitens des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen die Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen und durch den Schweizerischen Bundesrat vorbehalten.

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