731.210
CH-SH
Art. 7 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
Art. 7 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
1. Vorstehende Vereinbarung ist auf die Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen und endet erstmals mit 31. Dezember 1938, sofern eine der beiden Regierungen mindestens 3 Jahre vor diesem Termin kündigt. Erfolgt keine Kündigung, so gilt die Vereinbarung jeweils für 5 Jahre erneuert bis zu dem Zeitpunkt, auf welchen sie mit Beobachtung einer 3 jährigen Frist gekündigt wird.
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Kanton Schaffhausen 731.210
Art. 8 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend →