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Art. 6 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend

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Art. 6 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend

1. Soweit die Anwendung der Bundesgesetzgebung auf Starkstromanlagen badischer Unternehmungen in Frage kommt, wird verwiesen auf die Erklärung des Schweizerischen Bundesrates vom 25. August 1908.

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