731.210
CH-SH
Art. 4 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
Art. 4 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
1. Für die Benützung von Grund und Boden von Gemeinden und Privaten sind keine andern als die nach der Enteignungsgesetzgebung schuldigen Entschädigungen zu leisten.
2. Aus der Tatsache der Durchführung und des Betriebes der Starkstromleitungen darf keinerlei Steuer- oder Abgabepflicht irgendwelcher Art hergeleitet werden.
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Kanton Schaffhausen 731.210
Art. 5 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend →